1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „GreenDeister – let it grow!“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Springe.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist

  1. der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum;
  2. die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung;
  3. sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, sowie ggf. an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

3. Erlaubnispflicht

  1. Der Vereinszweck ist erlaubnispflichtig und wird nur nach Erhalt und während der Gültigkeitsdauer der behördlichen Erlaubnis ausgeübt.
  2. Der Vorstand bzw. Vertretungsberechtigte werden die entsprechende Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen sowie rechtzeitig vor Ablauf deren Verlängerung sicherstellen.
  3. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass alle gesetzlichen Vorschriften, die zur Erlaubnisfähigkeit notwendig sind, bei Antragstellung vorliegen.
  4. Die Erlaubnis kann und wird nicht an Dritte übertragen.
  5. Bei vollständiger oder teilweiser Versagung oder Entzug der Erlaubnis trägt der Vorstand dafür Sorge, dass die Versagungsgründe unverzüglich behoben werden. Im Falle der dauerhaften, endgültigen und vollständigen Versagung der Erlaubnis, wird der Verein nach den hierin niedergelegten Vorschriften aufgelöst.

4. Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention

  1. Der Vorstand benennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten, um einen umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz sicherzustellen und um die Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten.
  2. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Ebenfalls stellt er sicher, dass der Verein mit Suchtberatungsstellen vor Ort in einer Weise kooperiert, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.
  3. Der Präventionsbeauftragte hat nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der vorgenannten Schulungen erbracht.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 21. Lebensjahr vollendet, einen Wohnsitz in Deutschland hat und kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung gem. § 16 Abs. 2 S. 2 CanG ist.
  2. Alter und Wohnsitz bzw. Aufenthalt sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Der Nachweis kann auch elektronisch erfolgen, sofern das dafür gewählte Verfahren eine hinreichend sichere Überprüfung der Identität des Antragstellers ermöglicht. Der Antragsteller hat schriftlich oder über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen zu versichern, dass er kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Der Antrag wird in jedem Fall abgelehnt, wenn der Verein die maximale Mitgliederzahl von 500 erreicht hat.
  4. Die Vereinsmitgliedschaft hat eine Mindestdauer von drei Monaten.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, oder wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland hat.
  2. Der Austritt ist in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt vor einer Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten ist ausgeschlossen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt (weder radikales Verhalten, Aggressivität, Hass, Kriminalität sowie ähnliches Verhalten werden toleriert) oder b) mehr als zwei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung (in Textform) unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
  4. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigen Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt und unter Beachtung der DSGVO verarbeitet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.

8. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 10 Euro. Der monatliche Beitrag beläuft sich auf 25 Euro.Dieser wird im Lastschriftverfahren monatlich eingezogen. Jedes aufgenommene Mitglied erklärt sich dazu einverstanden.

9. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

10. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem zweiten Vorstand, welcher den Vorsitzenden stellvertreten kann. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  2. Dem Vorstand und zweiten Vorstand kann eine Vergütung gezahlt werden.
  3. Kommt es zu Abstimmungen innerhalb des Vereins (z.B. Mitgliederversammlung), zählt die Stimme jedes Vorstandsmitgliedes so viel wie 246 Einzelstimmen.
  4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die Zeichnung durch ein einzelnes Mitglied des gesetzlichen Vorstandes.
  5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt dreißig Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  6. Der Vorstand kann neu gewählt oder bestätigt werden.
  7. Der Vorstand soll in der Regel mindestens monatlich tagen.
  8. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.

11. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts;
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder;
  5. die Führung einer Geschäftsstelle, Regelung der Vergütung für Vereins- und Organämter, Verhandlung und Abschluss aller damit im Zusammenhang stehender Verträge;
  6. die Aufnahme von Krediten oder Mitgliederdarlehen zur Finanzierung bestimmter Vorhaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszwecks stehen, soweit diese Vorhaben notwendig und mit den bestehenden Mitteln nicht finanziert werden können und der Verein mit dieser Tätigkeit von jeglicher Lizenzpflicht im Rahmen des Kreditwesengesetzes ausgenommen ist;
  7. die Organisation des Anbaus und der Weitergabe des angebauten Cannabis an die Mitglieder, wozu neben dem Anbau selbst auch die Anmietung von Liegenschaften, die Anschaffung von Ausrüstung und die Anstellung von Personal zählt, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Beantragung bzw. Verlängerung aller behördlichen Erlaubnisse, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.

12. Bestellung des Vorstands

  1. Im Zuge der konstituierenden ersten Mitgliederversammlung wird der Vorstand auf 30 Jahre bestellt.
  2. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  4. Jedes Vorstandsmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person müssen die gem. § 12 Abs. 1 CanG erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Erfüllt ein Vorstandsmitglied eine dieser Voraussetzungen nicht mehr, scheidet es als Vorstandsmitglied unmittelbar aus. Ein Vorstandsmitglied besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht, wenn einer der Gründe des § 12 Abs. 2 CanG vorliegt. Selbiges gilt für sonstige vertretungsberechtigte Personen des Vereins.

13. Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Textform einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben oder in Textform zu bestätigen.
  3. Sitzungen können auch hybrid oder virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation analog den Vorschriften des § 32 Abs. 2 BGB abgehalten werden.

14. Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden, sowie Aufträge gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen, bspw. für Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.
  5. Erstat

1. Einleitung

Dieses Sicherheitskonzept dient dem Schutz des Cannabis-Anbau-Vereins und seiner Mitglieder sowie der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Es beschreibt die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Geländes, der Gebäude und der Ernteprodukte.

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2. Sichtschutz

Um unbefugten Zugriff und neugierige Blicke zu verhindern, wird das gesamte Grundstück durch einen zwei Meter hohen Zaun aus blickdichtem Material umschlossen. Dieser Zaun ist lückenlos und bietet somit einen effektiven Sichtschutz.

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3. Videoüberwachungssystem

Zur Überwachung des Geländes und zur Erhöhung der Sicherheit werden folgende Maßnahmen implementiert:

a. Kamerainstallation: Das Gelände wird von vier hochauflösenden Kameras überwacht, die strategisch platziert sind, um alle Zugänge und kritischen Bereiche abzudecken.

b. Bewegungs- und Personenerkennung: Die Kameras sind mit modernen Technologien ausgestattet, die Bewegungen und Personen erkennen. Bei verdächtigen Aktivitäten wird ein Alarm ausgelöst.

c. Zusätzliche Überwachung des Vereinsgebäudes: Das Vereinsgebäude ist zusätzlich mit zwei Kameras gesichert, um auch hier eine lückenlose Überwachung zu gewährleisten.

d. Alarmreaktion: Im Falle eines Alarms stehen drei Mobiltelefone zur Verfügung, um eine sofortige Reaktion zu ermöglichen. Diese Mobiltelefone sind mit den zuständigen Behörden verknüpft, sodass im Notfall schnell Hilfe angefordert werden kann.

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4. Gebäudeschutz

Der Schutz der Gebäude ist ein zentraler Bestandteil des Sicherheitskonzepts:

a. Fensterschutz: Alle Fenster sind mit robusten Stahlgittern versehen, die einen unbefugten Zugang erheblich erschweren.

b. Türsicherheit: Die Türen des Vereinsgebäudes sind stahlverstärkt, um einen effektiven Schutz gegen Einbrüche zu bieten.

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5. Sicherheitsverwahrung des Endproduktes

Die sichere Verwahrung des Ernteguts ist von höchster Priorität:

a. Tresor: Sämtliches Erntegut wird in einem 400 kg schweren Tresor der Klasse II aufbewahrt. Dieser Tresor bietet einen hohen Sicherheitsstandard und schützt die Produkte vor Diebstahl und unbefugtem Zugriff.

b. Zugangskontrolle: Der Zugang zu den Räumlichkeiten des Tresors und dessen Inhalt ist ausschließlich den Mitgliedern des Vorstandes gestattet. Dies gewährleistet eine strenge Kontrolle über die Lagerung und den Zugriff auf die Ernteprodukte.

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6. Schlussfolgerung

Dieses Sicherheitskonzept stellt sicher, dass der Cannabis-Anbau-Verein alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz seiner Mitglieder und Produkte ergreift. Die beschriebenen Maßnahmen sind darauf ausgelegt, den Anforderungen der deutschen Behörden zu entsprechen und ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.